Büro Kamp-Bornhofen
Büro Koblenz
Finden Sie den passenden Käufer für Ihre Immobilie. Zum Interessentenfinder
Eine Hausbewohnerin einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) vermietete ihre Wohnung regelmäßig an Feriengäste. Dies war laut Teilungserklärung auch ausdrücklich erlaubt, missfiel jedoch den anderen Eigentümern.
Der Fall: WEG stimmt gegen Kurzzeitvermietung
In einer Eigentümerversammlung stimmten alle Teilnehmer, außer der betroffenen Wohnungseigentümerin, gegen die Kurzzeitvermietung. Laut Teilungserklärung reicht eine Mehrheit von 75 Prozent für eine Entscheidung aus. Die Eigentümerin, die ihre Wohnung regelmäßig tage- oder wochenweise vermietete, zog daraufhin vor Gericht und bekam letztendlich vor dem Bundesgerichtshof (BGH) Recht.
Das Urteil: Änderung der Zweckbestimmung bedarf Einstimmigkeit
Die Vermietung an Kurzzeitgäste gehört laut BGH-Urteil zur Zweckbestimmung einer Eigentumswohnung und darf somit nicht per Mehrheitsbeschluss geändert werden. Um ein solches Verbot durchzusetzen, bedarf es der Zustimmung aller Eigentümer einer WEG. Dieser Beschluss dient vor allem dem Schutz der Minderheit.
Sofern die Wohnung jedoch überbelegt ist, Störungen durch Lärmbelästigung oder Verstöße gegen die Hausordnung auftreten, könnten die anderen Eigentümer auf Unterlassung der Kurzzeitvermietung klagen. [Az.: V ZR 112/18]
Sie planen den Verkauf oder die Vermietung Ihrer Immobilie? Sie benötigen hierbei professionelle Unterstützung?
Sie kennen den Wert Ihrer Immobilie nicht? Bei all diesen und individueller weiterer Fragen unterstützen wir Sie gern. Vereinbaren Sie direkt hier einen unverbindlichen Beratungstermin.
Sie haben den Wunsch nach einem Eigenheim? Wir können Sie hierbei professionell beraten und Sie entsprechend unterstützen. Gerne stellen wir auch für Sie den Kontakt zu den ausgezeichneten Kooperationspartnern her.
Sprechen Sie uns an, wir freuen uns auf Ihr Vorhaben.